1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen
ÖTB – Afritzer Turnverein 1981 – Gegendtal
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 9542 Afritz am See und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Afritz am See.
1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, die körperliche Ertüchtigung, die charakterliche und außerschulische Erziehung durch das Turnen, im Besonderen jedoch auch durch verwandte Sportarten im Allge-meinen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1 Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2 Als ideelle Mittel dienen
- die Heranbildung von Turnwarten und Vorturnern
- die Veranstaltung von Turnfesten und Wettkämpfen aller Art, Wanderun-gen, sowie die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine und Ver-bände
- die Beschaffung von Übungsräumen, Übungsplätzen, sowie Übungsge-räten
- die Herausgabe von Mitteilungen
3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beiträge der Vereinsmitglieder
- freiwillige Zuwendungen, Spenden, sowie Subventionen
- Erträge von Veranstaltungen und den übrigen in Punkt 3.2 angeführten Tätigkeiten
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
- ordentliche Mitglieder und
- Ehrenmitglieder
4.2 Ordentliche Mitglieder sind ausübende und nicht ausübende TurnerInnen ab dem vollendeten 19. Lebensjahr, JungturnerInnen vom 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
4.3 Ehrenmitglieder sind jene Mitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein durch die hiefür vorgesehenen satzungsgemäßen Einrichtungen die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, ohne Beschränkung hinsichtlich Alter, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Beruf etc. werden.
5.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Turnrat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Aus-schluss.
6.2 Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind verpflichtet den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mit-gliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.2 Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzu-nehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
8. Vereinsorgane
Die satzungsmäßigen Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand (Turnrat)
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
9. Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre einmal statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vor-standes der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, be-gründeten Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen, wie auch den außerordentlichen Generalver-sammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind sowohl die ordentlichen als auch die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, ansonsten ist sie nach Ablauf einer halben Stunde Wartezeit, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen, beschlussfähig.
9.7 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Ver-hinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so hält das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge des Turnrates oder der Mitglieder und Ehrenmitglieder
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehenden Fragen
- Auflösung des Vereins
11. Vorstand (Turnrat)
11.1 Der Vorstand besteht aus derzeit 6 Mitgliedern, die da sind
- Obmann
- Obmannstellvertreter
- Kassier
- Turnwart
- Schriftwart
- Zeugwart
11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unverhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
11.4 Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unver-hersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz zu dem an Jahren ältesten anwesenden Vor-standsmitglied.
11.7 Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
12. Wirkungskreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, folgende Angelegenheiten:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechen-schaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- sowie alle zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen.
13. Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben die Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
14.1 Geschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
14.2 Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt auch in Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
14.3 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vor-stand.
14.4 Der Schriftführer hat dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalver-sammlung und des Vorstandes.
14.5 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins ver-antwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
15. Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitig-keiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unterscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Diese Generalversammlung hat auch –sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
16.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.